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Keine Amtshaftung mangels Pflicht zur permanenten Überwachung einer suizidgefährdeten Person
iFamZ 2015/228
§ 1 AHG; §§ 1293 ff ABGB
Eine „1:1“-Überwachung (sohin eine vollkommen lückenlose Kontrolle) eines suizidgefährdeten Patienten entspricht nicht den Standards in der Suizidprävention.
Der Kläger wurde am Nachmittag des in einem Zustand mangelnder Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund einer akuten Psychose wegen bestehender Suizidgefahr im Landesklinikum Mostviertel Amstetten-Mauer aufgenommen und in einem Krisenzimmer untergebracht, dem eine Nasszelle (Sanitärraum) angeschlossen war. Er durfte die (offene) Station nicht verlassen. Noch am Abend desselben Tages versuchte er sich in Umsetzung seiner Suizidphantasien in der Nasszelle mit dem Brauseschlauch zu strangulieren. Dabei erlitt er einen schweren hypoxischen Hirnschaden.
Er begehrte aus dem Titel der Amtshaftung insgesamt 244.832,96 Euro sA an Schadenersatz, die Zuerkennung einer Rente von jährlich 5.000 Euro und die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Spät- oder Folgeschäden.
Das Berufungsgericht bestätigte das die Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts. Nach den Feststellungen habe es der nach medizinischen Kenntnissen angemessenen fachgerecht ausreichenden Überwachung eines un...