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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 287

Abstammung als Vorfrage im streitigen Regressverfahren des Scheinvaters

iFamZ 2015/217

S. 287 §§ 140, 148 Abs 1, 150, 1042 ABGB; §§ 81 ff AußStrG; § 190 ZPO

In einem Unterhaltsregressprozess des Scheinvaters nach § 1042 ABGB ist die Beurteilung, ob der Beklagte der biologische Vater des Kindes ist, als Vorfrage mit den Mitteln der ZPO mit Wirkung bloß zwischen den Parteien und für dieses Verfahren zulässig, wenn nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts oder der auf der Geburt in aufrechter Ehe gründenden Vaterschaftsvermutung keine Vaterschaft eines anderen Mannes feststeht und keine negative Statusentscheidung hinsichtlich des Beklagten vorliegt.

Nach rechtskräftiger Feststellung, dass das Kind nicht von ihm abstammt, begehrt der Scheinvater den Ersatz von Unterhaltsleistungen für die Vergangenheit vom als biologischen Vater, dessen Vaterschaft nicht rechtlich wirksam festgestellt wurde. Da diese Vorfrage nicht selbständig geprüft werden könne, wurde das Klagebegehren abgewiesen und das Urteil vom Berufungsgericht bestätigt.

Der OGH hat die Urteile infolge Revision die Entscheidungen zur Verfahrensergänzung aufgehoben.

(…) 1.1. Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat das Recht, Ersatz zu fordern (§ 1042 ABGB). Erbringt ein ...

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