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Rekurslegitimation nächster Angehöriger
iFamZ 2015/226
§ 284e ABGB; § 140h Abs 7 NO; § 127 AußStrG
§ 127 AußStrG ist dann nicht anzuwenden, wenn das Verfahren nach rechtskräftig erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine nächste Angehörige, deren Vertretungsbefugnis versehentlich nicht im ÖZVV gelöscht wurde, rekurslegitimiert ist.