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Anrechnung des aus einer Erbschaftsschenkung Erlangten auf den Pflichtteil
iFamZ 2015/239
Die Erbschaftsschenkung ist nicht unter § 787 Abs 1 ABGB zu subsumieren. Der Erbschaftsschenkungsnehmer muss sich daher, wenn er zugleich Noterbe ist, das aus der Erbschaftsschenkung Erlangte nicht auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.
Die im Zeitpunkt ihres Todes verwitwete Erblasserin A. T. Z. starb am . Sie hinterließ zwei volljährige Kinder, nämlich K. Z. und die Beklagte. Ihr drittes Kind, G. Z., war vorverstorben und hatte zwei Söhne, nämlich die Kläger, hinterlassen.
Die Erblasserin hatte in einem gültigen Testament K. Z. und die Beklagte zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Ihre Enkel, die Kläger, sind in dem Testament nicht bedacht. Mit Notariatsakt vom schenkte K. Z. das ihm zustehende Erbrecht je zur Hälfte den Klägern. Am gaben die Beklagte zur Hälfte des Nachlasses und die Kläger zu je einem Viertel des Nachlasses unbedingte Erbantrittserklärungen ab. Das Erstgericht antwortete aufgrund dieser Erbserklärungen (richtig: Erbantrittserklärungen) am den Erben den Nachlass entsprechend diesen Quoten rechtskräftig ein. Der Reinnachlass betrug 190.498,99 Euro.
Die Kläger begehren von der Beklagten als Hälfteerbin den (auf sie anteilig entfallenden...