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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Die fremdhändige letztwillige Anordnung vor und nach der Erbrechtsreform
Der Status quo bei fremdhändigen letztwilligen Anordnungen
Die fremdhändige (oder auch: allographe) letztwillige Anordnung ist in § 579 ABGB geregelt. Neben der eigenhändigen letztwilligen Anordnung ist sie in quantitativer Hinsicht die gebräuchlichste Testamentsform schlechthin und daher für die Praxis von höchster Relevanz. Im Laufe der Jahrzehnte haben sich dabei zwei Schwerpunkte, gleichzeitig „Knackpunkte“, bei der Beurteilung der Gültigkeit der letztwilligen Anordnung herauskristallisiert.
Der eine regelmäßig aufgegriffene Schwerpunkt ist die gültige Bezeugung durch die drei Zeugen des letzten Willens, vor allem anhand folgender Fragen:
Ist für die Zeugen zum Ausdruck gekommen, dass sie Zeugen des letzten Willens sind?
Müssen sie dem Testator bekannt sein?
Wie ist die Identität der Zeugen feststell- bzw nachvollziehbar?
Ein anderer regelmäßig relevierter Schwerpunkt ist die formgerecht vorgenommene Nuncupatio. Eine solche Bestätigung bzw Bekräftigung muss „hinreichend deutlich“ sein, Ausdrücklichkeit ist nicht gefordert. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand bereits in dogmatischer Hinsicht ein weites Feld eröffnet; umso mehr ist die Praxis mit einschlägigen Fragen konfrontiert. Die Nuncupatio hat nur mündlich zu erfolgen – das eröffnet Beweisverfahren von ungeheurem Umfang, denn es ist Tatsache, dass die beteiligten Personen idR recht unterschiedliche Erinnerungen an die Vorgänge des Testieraktes haben.
Abgesehen von einigen (dogmatisch noch immer) offenen Fragen und einer Vielzahl laufender Prozesse zu diesem Gegenstand war der Gesetzgeber aber schlichtweg realpolitisch genötigt, die Gültigkeitsvoraussetzungen für fremdhändige letztwillige Anordnungen zu überdenken, und zwar aufgrund der „Vorarlberger Testamentsaffäre“. Dieser sind ausschließlich fremdhändige letztwillige Anordnungen zugrunde gelegen, und es wurde – schmerzhaft – aufgezeigt, wie diese Testamentsform bei Vorhandensein ausreichender krimineller Energie missbraucht werden kann. Die Überarbeitung der fremdhändigen letztwilligen Anordnungen war daher von Beginn an einer der Eckpfeiler der Erbrechtsreform 2015.
Die Änderungen durch das ErbRÄG 2015
Die fremdhändige letztwillige Anordnung wird unverändert in § 579 ABGB geregelt sein, der ab wie folgt lautet:
§ 579 ABGB idF ErbRÄG 2015
„Fremdhändige Verfügung
(1) Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
(2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.“
Im Vergleich zur bisherigen Regelung können vier inhaltliche Neuerungen festgestellt werden:
Es müssen alle drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein.
Die Nuncupatio ist eigenhändig (schriftlich) beizusetzen.
Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde selbst hervorgehen.
Der Hinweis der Zeugen auf ihre Eigenschaft als solche muss eigenhändig geschrieben sein.
Ad 1.: Nach der bisherigen Regelung reichte die gleichzeitige Anwesenheit von zumindest zwei Zeugen aus, wobei von der Rsp eine zeitliche Nähe zum Testierakt gefordert wurde. Dieser Regelung war kein aufrechter Zweck zuzuschreiben, weshalb die Änderung durchaus naheliegend war.
Ad 2.: Die eigenhändige (also: schriftliche) Beisetzung der Nuncupatio bedeutet eine dahingehend maßgebliche Änderung, als dieser Vorgang die mündliche Nuncupatio ersetzt. Es hat also die Bekräftigung des letzten Willens nicht schriftlich und mündlich zu erfolgen, sondern es ist bloß die schriftliche Bekräftigung ausreichend. Hinsichtlich des zu wählenden Wortlautes soll nach den Erläuterungen beispielsweise „Die Urkunde enthält meinen letzten Willen“, „Mein Wille“, „Das will ich“ oder „So soll es sein“ geeignet sein, während ein bloßes „OK“ dagegen unzureichend sei. Die schriftliche Bekräftigung soll nach den ErlRV weniger Beweisschwierigkeiten und mehr Rechtssicherheit zur Folge haben, als es bei der mündlichen Bestärkung der Fall sei. Ein anderer (und wesentlicher) Punkt dieser Änderung ist eine Erkenntnis aus der genannten Vorarlberger Testamentsaffäre: Im Fall der Überprüfung der letztwilligen Anordnung durch einen Schriftsachverständigen wird diesem seine AufS. 300 gabe enorm erleichtert, wenn er neben der (bloßen) Unterschrift des Testators auch mehrere eigenhändig geschriebene Worte seiner Überprüfung zugrunde legen kann. Denn zum einen ist die Unterschrift oft nur so kurz, bzw wird sie in einer Form gesetzt, die vom sonstigen Schriftbild durchaus und regelmäßig abweicht. Zum anderen ist es für den Sachverständigen hilfreich, mehrere Schriftzüge bzw Buchstaben zur Beurteilung zur Verfügung zu haben.
Ad 3.: Wie bereits oben zur lex lata angeführt, kommt es im Streitfall regelmäßig vor, dass die Identität der Zeugen nicht nachvollzogen werden kann bzw diese nicht aufgefunden werden können. Dem wurde vom Gesetzgeber mit dem Hinweis auf die Zeugenidentität Rechnung getragen. Nach den ErlRV müssen aus der letztwilligen Anordnung insb Vor- und Familienname, Geburtsdatum und (Berufs-)Adresse der Zeugen hervorgehen. ME erfordert der Gesetzeswortlaut nicht eine gar so strenge Handhabung, solange nur die Feststellung der Identität möglich ist. So muss es zB für Kanzleimitarbeiter in Notariats- oder Rechtsanwaltskanzleien genügen, wenn Name und Berufsadresse aus der letztwilligen Anordnung hervorgehen, da eine eindeutige Zuordenbarkeit besteht.
Ad 4.: Die Rsp zum bisherigen § 579 ABGB hat es als ausreichend angesehen, dass der Zeugenzusatz fremdhändig erfolgen kann. Mit der neuen Regelung wurde dieses Prinzip umgekehrt.
Unverändert zur bisherigen Rechtslage bleibt schließlich der Umstand, dass die Zeugen den Inhalt der letztwilligen Anordnung nicht kennen, sondern nur wissen müssen, dass der Verfügende einen letzten Willen errichtet. Auch in Zukunft muss daher keine Verlesung des letzten Willens vor den Zeugen erfolgen.
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die Erbrechtspraxis
Die Änderungen bei den fremdhändigen letztwilligen Anordnungen sind von weitreichender Bedeutung. Insb die Neugestaltung der Nuncupatio und die Identitätsbeisetzung der Zeugen werden in der Erbrechtspraxis voraussichtlich – aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte – dafür sorgen, dass der Missbrauch fremdhändiger letztwilliger Anordnungen zurückgedrängt und dieses erklärte Ziel des Gesetzgebers damit erreicht wird.
Die neuen Bestimmungen sind auf letztwillige Anordnungen anzuwenden. die nach dem errichtet werden. Dem Gericht, Notar oder Rechtsanwalt, unter dessen Aufsicht eine letztwillige Anordnung errichtet wird, bleibt also noch etwas Zeit, sich auf die neue Regelung einzustellen. Eine Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen auf bereits jetzt errichtete letztwillige Anordnungen schadet allerdings nicht. Denn es fällt kein Gültigkeitserfordernis der bisherigen Rechtslage durch die neue Rechtslage weg, weil die Gültigkeitserfordernisse ab ausschließlich strenger werden. Insofern kann dem Praktiker empfohlen werden, sich bereits im Laufe der Übergangsfrist im gegebenen Fall mit der neuen Rechtslage zu beschäftigen und diese anzuwenden.