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Geldunterhaltsanspruch des Kindes bei 50/50-Betreuung durch Eltern mit unterschiedlichen Einkommen
iFamZ 2015/201
Der Vater, der sich in einem im Jahr 2012 geschlossenen Unterhaltsvergleich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 700 Euro an seine nun 13-jährige Tochter verpflichtet hatte, strebte eine Unterhaltsherabsetzung auf monatlich 100 Euro an. Dem Unterhaltsvergleich lag neben einem weit überdurchschnittlichen Einkommen des Vaters zugrunde, dass er das Kind etwa an 110 bis 115 Tagen im Jahr betreute. Der Vater stützte seinen Unterhaltsherabsetzungsantrag darauf, dass die Eltern das Kind seit September 2014 wöchentlich wechselnd betreuen, also gleiche Betreuungsintensität besteht.
Der OGH qualifizierte die deutliche Änderung des Betreuungsausmaßes als wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Neubemessung der Unterhaltspflicht rechtfertigt, und setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab von 700 Euro auf 260 Euro herab.
Die Eltern praktizieren seit September 2014 ein Betreuungsmodell, wonach sich das Kind im gleichen zeitlichen Verhältnis bei beiden Elternteilen aufhält (abwechselnd jeweils eine volle Woche bei der Mutter und beim Vater und auch in den Ferien jeweils im gleichen zeitlichen Umfang bei beiden Elternteilen). Damit liegt eine gleichteil...