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Rangfolge der Obsorgeprätendenten: Eltern, (Ur-)Großeltern, Pflegeeltern vor dem KJHT
iFamZ 2015/210
§§ 181 Abs 1 und Abs 2 Satz 1, 211 Abs 1 ABGB; §§ 66 Abs 1 Z 1 iVm 58 Abs 1 Z 2, 55 Abs 3 AußStrG
Am teilte die BH dem Erstgericht mit, dass sie als vorläufige Maßnahme gemäß § 211 Abs 1 ABGB die beiden Minderjährigen M und D in einer Kriseneinrichtung des Landes untergebracht und die minderjährige G in die Pflege und Erziehung einer Krisenpflegemutter übergeben habe. Zugleich beantragte der KJHT – soweit für das Revisionsrekursverfahren noch relevant –, die Obsorge für die Kinder in den Teilbereichen Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung den Antragsgegnern (gemeint: der Mutter hinsichtlich M und den Eltern hinsichtlich D und G) zu entziehen und an ihn zu übertragen.
Mit Beschluss vom entzog das Erstgericht der Mutter und dem Vater die Obsorge für die minderjährigen Kinder in den Teilbereichen Pflege und Erziehung sowie Vermögensverwaltung und übertrug diese an die BH.
Den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen haftet der Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an. Dieser ist in diesem Revisionsrekursverfahren – analog § 55 Abs 3 AußStrG – von Amts wegen wahrzunehmen.
(…) Eine Parteistellung im Obsorgeverfahren kann sich auch – losgelöst von der Antragslegitimation nach § 181 Abs 2 Satz 1 ABGB – daraus ergeben, dass die geric...