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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 289

Ruhensvereinbarung vor der Familiengerichtshilfe muss von beiden Parteien dem Gericht angezeigt werden

iFamZ 2015/222

§ 28 AußStrG

1. Vorweg ist zu klären, ob aufgrund einer zwischen den Eltern getroffenen Ruhensvereinbarung über den Revisionsrekurs derzeit zu entscheiden ist.

1.1. Noch vor Vorlage des Revisionsrekurses an den OGH nahm das Erstgericht mit Beschluss vom eine zwischen den Eltern vor der Familiengerichtshilfe (FamGHi) getroffene und von Letzterer übermittelte Vereinbarung zur Kenntnis, worin die Eltern Regelungen über die Obsorge und das Kontaktrecht trafen, eine „vorläufige Ruhestellung der offenen Anträge auf Obsorgeübertragung“ und die Inanspruchnahme einer (gemeinsamen) begleitenden Erziehungsberatung vereinbarten und ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem weiteren Clearing durch die neuerlich zu beauftragende FamGHi zur Evaluierung und Anpassung der getroffenen Vereinbarung im Jänner 2016 bekundeten. Zudem sprach das Erstgericht aus, dass hinsichtlich Obsorge und Kontaktrechts bis Jänner 2016 „keine weiteren Anträge offen seien“.

1.2. Sind an einem Verfahren mindestens zwei Parteien beteiligt, so tritt Ruhen des Verfahrens ein, wenn dies alle Parteien ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen; eine solche Vereinbarung wird mit dem Zeitp...

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