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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 290

Auftrag an Familiengerichtshilfe nicht anfechtbar

iFamZ 2015/223

§§ 45, 106a AußStrG

1.1 Nach § 45 Satz 2 AußStrG sind verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die (Haupt-)Sache anfechtbar.

Die Rsp zählt zu den verfahrensleitenden Beschlüssen im Rahmen eines Beweisverfahrens getroffene Entscheidungen (Beschlüsse, Aufträge, Verfügungen), die der Stoffsammlung dienen und deren Zweck es ist, die Sachverhaltsgrundlage für die gerichtliche Sachentscheidung zu klären oder zu verbreitern (9 Ob 11/15f). So ist die Entscheidung über Beweisanträge als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0120910). Außer den Entscheidungen, die der Stoffsammlung dienen, zählen auch sonstige den Verfahrensablauf betreffende Verfügungen zu den verfahrensleitenden Beschlüssen. Damit dienen verfahrensleitende Beschlüsse der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, insb des Beweisverfahrens, und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen (RIS-Justiz RS0120910 [T11], vgl Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 45 Rz 2).

1.2 Der Grund, warum bei verfahrensleitenden Beschlüssen von ...

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