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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 295

Einstweilige Benützungsregelung an der Ehewohnung

iFamZ 2015/235

§ 382 Z 8 lit c Fall 1 EO

Der im Rahmen einer Regelungsverfügung nach § 382 Z 8 lit c Fall 1 EO ausdrücklich erteilte Auftrag an einen noch nicht geschiedenen Ehepartner, die Ehewohnung zu verlassen, schließt gleichzeitig den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung ein. Die Regelungsverfügung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung.

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Regelungsverfügung gem § 382 Z 8 lit c Fall 1 EO durch (vorläufige) Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung einem Auftrag zum Verlassen der Wohnung gleichkommt bzw einen solchen Auftrag einschließt, zieht doch die alleinige Nutzung der Ehewohnung schon begrifflich nach sich, dass diese danach vom anderen Ehepartner nicht mehr benutzt werden darf und damit verlassen werden muss (6 Ob 576/95; 4 Ob 278/98f = EvBl 1999/86; 2 Ob 72/05k; 2 Ob S. 296 169/07b). Der Auffassung Königs (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren4, Rz 4/35), der meint, der Auftrag, die Wohnung zu verlassen, sei erst nach rechtskräftiger Ehescheidung (-aufhebung, -nichtigerklärung) zulässig, steht der klare Gesetzeswortlaut des § 382 Z 8 lit c EO entgegen. Danach kann das Gericht als Sicherungsmittel die eins...

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