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GmbH: Einbeziehung nicht ausgeschütteter Gewinne in die Unterhaltsbemessungsgrundlage
iFamZ 2015/202
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
3. Zur Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Höhe der Unterhaltsbemessungsgrundlage besteht eine stRsp dahin, dass Kreditrückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Kreditrückzahlungen verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage daher nur ausnahmsweise, so insb wenn sie zur Bestreitung existenznotwendiger Aufwendungen oder unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen dienen (RIS-Justiz RS0007202 [T10, T 11]; RS0047491; RS0047508). (…) Die Liegenschaft, auf der sich die ehemalige Ehewohnung befindet und die der Vater im Zuge des Scheidungsverfahrens übertragen erhielt, dient nicht mehr der Deckung seines Wohnbedarfs. Er ist dort nur noch aus steuerrechtlichen Gründen gemeldet. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass es sich beim Haus damit um ein Vermögensobjekt handelt und die Kreditverbindlichkeiten nicht als Abzugspost anzusetzen seien, ist nicht zu beanstanden.
4. (…) Konkrete Gründe, warum die vom Sachverständigen ermittelten Reingewinne, die das Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde legte, zu thesaurieren gewesen wären, ...