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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 295

Aufteilung von Wertsteigerungen – Investitionen nach dem Aufteilungsstichtag

iFamZ 2015/234

§§ 81 Abs 2 und 3, 82 Abs 1 Z 1 EheG

Während der Ehe erzielte Wertsteigerungen sind dann nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, wenn diese auf die allgemeine Preisentwicklung und nicht auf gemeinsame Leistungen der Ehegatten zurückzuführen sind. Dazu gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Einbeziehung der Ehewohnung, die der Antragsgegner von seiner Mutter erbte, vertretbar verneint. Die Antragstellerin sei in der Lage, sich eine Wohnmöglichkeit selbst zu finanzieren. Überdies habe ihr der Antragsgegner eine 75m2 große Ersatzwohnung in unbefristeter Miete zu äußerst günstigen Konditionen angeboten. Die Vorinstanzen haben die Wertsteigerung der Liegenschaft, die durch Leistungen beider Ehegatten bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erzielt wurde, in die Aufteilung einbezogen und der Antragstellerin dafür eine Ausgleichszahlung zuerkannt. Die von der Antragstellerin nach Auflösung der ehelichen Lebensgem...

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