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Vorrang der Obsorge beider Eltern bei ausreichender Kommunikationsfähigkeit
iFamZ 2015/215
§ 177 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
1. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 soll nunmehr die Obsorge beider Eltern eher die Regel sein (RIS-Justiz RS0128811 [T1]). Nach stRsp des OGH (RIS-Justiz RS0128812) setzt eine sinnvolle Ausübung der gemeinsamen Obsorge aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus.
(…) 2. Im vorliegenden Fall ist die ausführlich begründete Auffassung der Vorinstanzen, dass die rechtskräftig angeordnete gemeinsame Obsorge mit Kontaktrecht der Mutter nach wie vor sinnvoll ist und das Wohl der beiden Minderjährigen fördert, weil die Eltern trotz Konflikten in der Vergangenheit zu Kommunikation und Kooperation bereit sind, zumindest vertretbar. Dass die Eltern dabei (auch) via SMS kommunizieren, bedeutet nicht zwingend ihre Unfähigkeit oder fehlende Bereitschaft zu einem Informationsaustausch.