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Säumnisfolgen nach § 17 AußStrG auch im Kindesunterhaltsverfahren
iFamZ 2015/205
1. Die Säumnisvorschrift des § 17 AußStrG findet ganz allgemein im Bereich des AußStrG Anwendung (RIS-Justiz RS0120657; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 17 Rz 31). Nach einhelliger Rsp ist § 17 AußStrG auch im Verfahren über den Unterhalt anzuwenden (zuletzt 1 Ob 238/14b mwN).
2. Die Vorinstanzen haben das nach § 17 AußStrG maßgebliche Tatsachensubstrat des schlüssigen Antrags, wonach dem arbeitslosen Vater ein künftiges monatliches Einkommen als Hilfsarbeiter von 1.000 Euro möglich sei, ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. (…)
2.1 Der Revisionsrekurswerber bezweifelt hier auch nicht die Anwendbarkeit des § 17 AußStrG, sondern führt aus, dass es ihm wegen der derzeitigen wirtschaftlichen Lage aufgrund seiner mangelnden Ausbildung und seiner ausländischen Herkunft sehr schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu bekommen. Eine Anspannung sei daher ausgeschlossen. Damit versucht der Revisionsrekurswerber unzulässigerweise (RIS-Justiz RS0120657; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 17 Rz 98) die Säumnisfolgen nach § 17 AußStrG durch vom erstinstanzlichen Vorbringen des Kindes abweichende Neuerungen zu umgehen. (…)