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Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter
iFamZ 2015/216
Da die Mutter nach den Feststellungen stets von der Vaterschaft des Klägers überzeugt war und eine mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes allenfalls erkennen hätte müssen, fehlt ihr der Vorsatz für eine bewusst wahrheitswidrige Angabe zur Vaterschaft, weshalb Schadenersatz abgelehnt wurde.
Die Streitteile hatten in einer „losen Beziehung“ ab1986 häufig Geschlechtsverkehr. Nach der Geburt ihrer Tochter am ging die Beklagte stets davon aus, dass der Kläger der Vater des Kindes ist. Der Kläger, der daran wegen der Intensität der geschlechtlichen Beziehung mit der Beklagten auch nicht zweifelte, anerkannte die Vaterschaft zu dem Kind kurz nach der Geburt und ging danach mit der Mutter bis 2007 eine Lebensgemeinschaft ein. Einige Monate nach der Geburt des Babys meinte die Mutter des Klägers, dass es ihm überhaupt nicht ähnlich sehe und er deshalb wohl nicht der Vater sei. Die vom Kläger darauf angesprochene Beklagte antwortete ihm, dass er natürlich der Vater sei und sie nicht fremdgegangen sei. Der Kläger glaubte ihr und war in der Folge von seiner Vaterschaft wieder überzeugt. Auch zu den drei weiteren während der Lebensgemeinschaft g...