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Zeitlich gleichteilige Betreuung bei Doppelresidenz iSd Kindeswohls zulässig; verfassungskonforme Interpretation geboten
iFamZ 2015/200
§§ 177, 179, 180 ABGB; Art 7 B-VG; Art 8, 14 iVm Art 8 EMRK; Art 1 BVG über die Rechte von Kindern
Bei Doppelresidenz ist eine zeitlich gleichteilige Betreuung zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes ist. In diesem Sinn ist die Rechtslage verfassungskonform auszulegen. Der VfGH weist einen Aufhebungsantrag des LGZ Wien ab.
Das LGZ Wien beantragte beim VfGH die Aufhebung jener Wortfolgen in §§ 177, 179 und 180 ABGB, wonach bei fehlender häuslicher Gemeinschaft der Eltern, die beide mit der Obsorge betraut sind, festzulegen ist, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Der VfGH wies den Antrag mit der Begründung ab, dass diese Bestimmung so auszulegen sind, dass eine zeitlich gleichteilige Betreuung dann zulässig ist, wenn sie zum Wohl des Kindes ist.
(...) 2.2. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen ist nicht begründet.
Art 1 BVG über die Rechte von Kindern normiert nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insb im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren. (...)
2.4...