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Herabsetzungsantrag: Neuer Antrag nach Zurückweisung des früheren mangels Präzisierung
iFamZ 2015/206
Die 16jährige L lebt im Haushalt ihrer Mutter. Der Vater war zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 350 Euro verpflichtet. Am beantragte der Vater die „Herabsetzung der monatlichen Alimente“ für L, weil er „seit arbeitslos gemeldet“ sei. Der Versuch des Erstgerichts, im Wege einer Rechtshilfevernehmung des Vaters eine Präzisierung dieses Antrags zu erreichen, blieb erfolglos, da die Ladung unbefolgt blieb. Auch auf eine schriftliche – den Hinweis auf § 9 Abs 3 AußStrG enthaltende – Aufforderung zur Präzisierung des Antrags reagierte der Vater nicht. Daraufhin wies das Erstgericht den Antrag mit Beschluss vom mangels Präzisierung unter Hinweis auf § 9 Abs 3 AußStrG zurück. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
Mit dem – den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildenden – Antrag vom beantragte der Vater erneut die Unterhaltsherabsetzung. Diesen Herabsetzungsantrag präzisierte er in der Folge auf 100 Euro monatlich ab . Die Tochter stimmte der begehrten Herabsetzung erst ab zu.
Das Erstgericht setzte die Geldunterhaltspflicht ab auf monatlich 125 Euro bzw 115 Euro bzw 100 Euro. Von einer geringen Abweichung abgesehen bestätigte das Rekursgericht diesen Beschl...