Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Akteneinsicht zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person
iFamZ 2015/227
Dritten kommt im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 141 AußStrG grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zu.
Der Antragsteller ist der Sohn der Betroffenen. Er begehrte, ihm eine vollständige Ausfertigung des Pflegschaftsakts gegen Kostenbekanntgabe zu übermitteln. Es lägen Hinweise vor, dass es iZm dem Verkauf des Hälfteanteils der Betroffenen an einer Liegenschaft zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Das Schätzgutachten, mit dem angebliche Pflege- und Betreuungsleistungen bewertet worden seien, basiere auf falschen Grundlagen. Auch habe ihm die Betroffene wiederholt zugesichert, dass er ihren Anteil an der Liegenschaft erben werde. Er sei daher der festen Überzeugung, dass der Verkauf nicht im Interesse der Betroffenen gelegen gewesen sei.
S. 292 1. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Dritten im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 141 AußStrG grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht zukommt, ohne dass es auf ein (sonst) als „rechtlich“ zu qualifizierendes Interesse des Antragstellers ankäme (3 Ob 17/10m; 1 Ob 98/12m; 4 Ob 38/13m; vgl auch C. Graf, Akteneinsicht im Außerstreitverfahren und § 141 AußStrG, Zak 2007, 427 [429]). Gemeinsam ist diesen Entscheidungen, auf die auch ...