Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Folgen der Unterbrechung des Unterhaltsherabsetzungsverfahrens durch ein Schuldenregulierungsverfahren
iFamZ 2015/207
§ 1418 ABGB; § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG; § 7 IO
Ob gesetzliche Unterhaltsansprüche Insolvenzforderungen sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit: Unterhaltsforderungen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Schuldenregulierungsverfahrens) über das Vermögen des Schuldners bereits fällig sind, sind Insolvenzforderungen. Da der Unterhalt mangels anderer Vereinbarung am Monatsersten im Voraus fällig wird (§ 1418 ABGB), gilt dies auch für die gesamte im Monat der Insolvenzeröffnung zustehende Leistung. Demnach wird ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Insolvenzeröffnung geschuldeten rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens – auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens – ex lege unterbrochen. Die Forderung ist als Konkursforderung im Schuldenregulierungsverfahren anzumelden.
Dagegen ist die gerichtliche Geltendmachung des ab Insolvenzeröffnung fällig werdenden Unterhalts nicht eingeschränkt. Laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen können (mit Ausnahme des § 51 Abs 2 Z 1 IO) im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden und werden von den Konkurswirkungen der Insolvenz auch nicht berührt. Anhängige Verfahren laufen insofern weite...