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Doppelresidenz: Der Vorhang zu und alle Fragen offen?
Die Entscheidung des VfGH zur gleichwertigen Betreuung eines Kindes durch beide Eltern und ihre Auswirkungen auf die Rechtsprechung der Familiengerichte
In einem Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden ABGB-Bestimmungen über eine periodisch abwechselnde, zeitlich gleichteilige Betreuung des Kindes durch mitobsorgeberechtigte Eltern gelangte der VfGH in seinem Erkenntnis vom , G 152/2015, zum Ergebnis, dass das Gesetz eine sog Doppelresidenz des Kindes nicht ausschließe, wenn dies aus Sicht des Gerichts „für das Kindeswohl am besten“ sei. Soweit gesetzliche Regelungen bei Obsorge beider Eltern die verpflichtende Festlegung eines hauptsächlich betreuenden Elternteils vorsehen, würden sie bei verfassungskonformer Interpretation nicht gegen die EMRK und das BVG über die Rechte von Kindern verstoßen.
Befürworter und Kritiker des üblicherweise höchst emotional diskutierten Wechselmodells reagierten auf die Entscheidung des VfGH mit bemerkenswerter Zurückhaltung. Die Gründe liegen wohl in der beträchtlichen Überraschung über die Erkenntnis des VfGH, der geltende Gesetzeswortlaut mit der ausdrücklich normierten Pflicht zur „hauptsächlichen Betreuung“ eines Kindes gestatte auch dessen Doppelresidenz, und in erheblichen Unsicherheiten bei der Einordnung dieser Entscheidung und der Beurteilung ihrer Konsequenzen. Dieser Beitrag befasst...