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Im Streit um Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ist die VO Brüssel IIa anzuwenden; keine Einlassung durch Abwesenheitskurator
iFamZ 2015/242
Art 1 Abs 1 Buchst b, Art 2, 12 VO Brüssel IIa
, Vasilka Ivanova Gogova gg Ilia Dimitrov Iliev
In der Rs C-215/15 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof, Bulgarien), hat der EuGH (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Klage, mit der ein Elternteil beantragt, die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils zu einer Reise ihres Kindes außerhalb des Aufenthaltsmitgliedstaates des Kindes und zur Ausstellung eines Reisepasses auf dessen Namen zu ersetzen, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der VO Brüssel IIa, und zwar auch dann, wenn die auf diese Klage ergehende Entscheidung von den Behörden des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehöriger das Kind ist, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Ausstellung dieses Reisepasses zu berücksichtigen sein wird.
2. Art 12 Abs 3 Buchst b der VO ist dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit der für die Entscheidung über eine Klage auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung angerufenen Gerichte nicht als von „alle[n] Parteien des Verfahrens … ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt“ iS dieser Bestimmung anges...