Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Anspannung der geldunterhaltspflichtigen Mutter auf eine Vollzeitbeschäftigung wegen Kleinkindbetreuung
iFamZ 2015/204
Die Mutter beantragte, ihre monatliche Geldunterhaltsverpflichtung, beginnend mit , herabzusetzen, weil am ihr Sohn Nikolaus geboren worden sei und sie seit nur noch Kinderbetreuungsgeld beziehe.
Mit seinem im dritten Rechtsgang gefassten Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Mutter in Minderung ihrer Unterhaltsleistung zur Zahlung eines Betrags von 85 Euro für die Zeit von bis und eines Betrags von 330 Euro monatlich ab . Es ging zusammengefasst davon aus, dass Nikolaus bis von niemandem anderen betreut werden habe können als von seiner Mutter. Hingegen sei seit dem eine Fremdbetreuung so weit möglich, dass der unterhaltspflichtigen Mutter eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sei. Für die Zeit bis sei daher das Kinderbetreuungsgeld als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Ab hätte die Mutter zumutbar ein Einkommen von durchschnittlich 1.611,50 Euro monatlich erzielen können, das unter Anwendung des Anspannungsgrundsatzes der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen sei. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Kindes mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
(…) 3.1 Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner (§ 231 ABGB) ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat (vgl RIS-Justiz RS0106973), oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0047337 [T1]). In diesem Verfahren hat der OGH über Revisionsrekurs der Mutter in seinem Aufhebungsbeschluss vom , 1 Ob 159/13h, bereits ausgesprochen, dass eine Anspannung der Mutter auf das Einkommen aus einer (Teilzeit-)Berufstätigkeit nur dann zulässig ist, wenn die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes sichergestellt ist (vgl auch 10 Ob 40/09v; 1 Ob 43/00f).
3.2 Steht daher fest, dass bis das nachgeborene Kind von keiner anderen Person betreut werden konnte als der Mutter, scheidet eine Anspannung auf ein Erwerbseinkommen aus, weil die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes nicht sichergestellt war. Auch für die Zeit ab Jänner 2014 steht fest, dass der Mutter aufgrund der Betreuungssituation eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist, sodass auch hier eine Anspannung auf das Einkommen aus einer Vollzeitbeschäftigung in den Feststellungen keine Deckung findet.
3.3 Kommt eine Anspannung auf das Erwerbseinkommen aus einer Vollbeschäftigung schon nach den Umständen des Einzelfalls (dazu RIS-Justiz RS0113751; RS0007096) nicht in Betracht, sind die sich für den Dienstgeber nach den Bestimmungen des MSchG ergebenden Pflichten (die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubs in der gleichen Verwendung weiterzubeschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war) nicht mehr von Belang.