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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 295

Billigkeitsaspekte bei Zuteilung der Ehewohnung

iFamZ 2015/233

§ 83 EheG

Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teils kann nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen lassen. Es entspricht bei gleichgewichtigen Beiträgen durchaus der Billigkeit, die Ehewohnung dem Ehegatten zu überlassen, der aufgrund einer schweren Erkrankung darauf mehr angewiesen ist als der andere.

Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung bzw Belohnung für ehegerechtes oder eheliches Verhalten machen (RIS-Justiz RS0057387). Der Aufteilungswunsch des völlig schuldlosen Teils kann daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn nicht Umstände des Einzelfalls eine andere Regelung billig erscheinen lassen (vgl RIS-Justiz RS0057753). Das Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, zB Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung „gerade jetz...

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