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Artikel XÄnderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 184 der Bundesabgabenordnung wird verordnet:
Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl. II Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „80.000 S" der Wert „5.825 €".
2. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „9.600 S" der Wert „699 €".
3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden."