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SWK 31, 1. November 2001, Seite T 193

Artikel VIIÄnderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001 wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 3 lit. b wird angefügt:

„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;"

S. T 194EB: Diese Bestimmungen sehen vor, dass im Falle einer bedingten Steuerbegünstigung (§ 8 Abs. 3 lit. b) oder bedingten Steuerbefreiung (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c) die Umstände, die zum Wegfall der Begünstigung oder Befreiung führen und damit die Nacherhebung der Steuer zur Folge haben, von den Steuerschuldnern selbst unaufgefordert dem Finanzamt anzuzeigen sind.

2. Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c wird angefügt:

„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;"

EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.

3. § 23 a Abs. 1 bis 4 lauten:

„§ 23 a. (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 befugt, die Steuer für die in § 3 und § 4 Z 2 bezeichneten Rechtsvorgänge, mit Ausnahme der Rechtsvorgänge im Sinne der § 3 Abs. 5 und § 15 Abs. 1 Z 9, als Bevollmächtigte eines Steuerschuld...

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