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Artikel VIIÄnderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2001 wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 3 lit. b wird angefügt:
„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;"
S. T 194EB: Diese Bestimmungen sehen vor, dass im Falle einer bedingten Steuerbegünstigung (§ 8 Abs. 3 lit. b) oder bedingten Steuerbefreiung (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c) die Umstände, die zum Wegfall der Begünstigung oder Befreiung führen und damit die Nacherhebung der Steuer zur Folge haben, von den Steuerschuldnern selbst unaufgefordert dem Finanzamt anzuzeigen sind.
2. Im § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c wird angefügt:
„Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, sind innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen;"
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.