Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bestimmter Berufsgruppen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen
(BMF) -Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
1. Artisten
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.
4. Journalisten
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.
5. Musiker
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 Euro jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
7. Hausbesorger
15% der Bemessungsgrundlage, höc...