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SWK 31, 1. November 2001, Seite S 755

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bestimmter Berufsgruppen

Verordnung des Bundesministers für Finanzen

(BMF) -Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

1. Artisten

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.

2. Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.

3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.

4. Journalisten

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 Euro jährlich.

5. Musiker

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.

6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst

Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 Euro jährlich.

Für Forstarbeiter mit Motorsäge:

10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.

7. Hausbesorger

15% der Bemessungsgrundlage, höc...

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