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Über die Wichtigkeit einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung
In seinem Kurzbeitrag in der SWKmokiert sich Hansi über den Umstand, dass die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in einer Gegenschrift nach einer VwGH-Beschwerde keine Beschwernis für den Beschwerdeführer darin erblicken kann, dass Normverbrauchsabgabe schon für Juli 1995 und nicht erst für Dezember 1995 - wie es der Beschwerdeführer für richtig hielt - vorgeschrieben wurde. Hansi glaubt hieraus den Schluss ziehen zu müssen, es könne somit vice versa auch für die FLD und den Fiskus gleichgültig sein, ob Umsatzsteuer für Jänner oder Dezember desselben Jahres bezahlt würde.
Es vergisst hierbei nur, einen wesentlichen Umstand zu erwähnen:
Die strittige Normverbrauchsabgabe in Höhe von weniger als 10.000 S wurde im Zuge eines Betriebsprüfungsverfahrens vorgeschrieben. Bereits der erstinstanzliche Bescheid ist keineswegs zwischen Juli und Dezember 1995 ergangen, sondern erst 1997; mit der Vorschreibung waren keinerlei Säumnisfolgen verbunden.
Ohne auf die Besonderheiten des Falles einzugehen, ist m. E. allein durch die Abgabenfestsetzung in einem anderen als dem von Berufungswerber gewünschten Zeitraum, womit sonst keinerlei abgabenrechtliche Konsequenzen verbu...