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SWK 31, 1. November 2001, Seite T 179

Artikel IIIÄnderung des Umgründungssteuergesetzes

Änderung des Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 6 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze:

„Dabei gilt als Gewinnanteil im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 weiters ein auf Grund einer der Umwandlung vorangegangenen Einbringung nach Art. III oder Abspaltung nach Art. VI bei der übertragenden Körperschaft entstandener Buchverlust, soweit er bei dieser gegen Gewinnanteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet worden ist. Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988."

S. T 1802. Im 3. Teil wird folgende Z 7 angefügt:

„7. § 9 Abs. 6 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. xxx/2001 ist auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird."

EB: Die Ergänzung des § 9 Abs 6 soll der Absicherung der sog Ausschüttungsfiktion dienen. Vor allem im Zusammenhang mit der Kombination von Einbringung bzw. Abspaltung durch eine Kapitalgesellschaft ohne unmittelbare Gegenleistung und der Umwandlung der gegründeten übernehmenden Kapitalgesellschaft geht die Verwa...

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