Artikel IXÄnderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom , deutsches RGBl. 1058, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000 wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Vorlage der Abgabenerklärung sind die am Rechtsvorgang Beteiligten sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die bei dem Rechtsvorgang oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Rechtsvorgang mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haben die Abgabenerklärung elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder auf Grund seiner technischen Voraussetzungen zumutbar ist. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Rechtsvorgang eine Urkunde errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekanntzugeben. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunde lesend zuzugreifen. Abweichend von Abs. 1 ist die Urkunde nur über Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen; auf der Urkunde ist der im automationsun...
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