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Artikel IXÄnderung der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
Änderung der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern
Gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet:
S. S 765Die Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 500/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Z 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wertes „15.000 S" der Wert „1.100 €".
2. Es wird folgender § 8 a eingefügt:
„§ 8 a. § 7 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2001 ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden."