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SWK 31, 1. November 2001, Seite T 202

Artikel XIVÄnderung des Finanzstrafgesetzes

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Eurobeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:



Tabelle in neuem Fenster öffnen
Spalte 1
Rechtsvorschrift
Spalte 2
Eurobetrag laut EuroStUG 2001
Spalte 3
Neuer Eurobetrag
§ 16
8
7,25
§ 39 Abs. 2
15.000
14.500
§ 40
7.500
7.250
§ 48 Abs. 2
15.000
14.500
4.000
3.625
§ 48 a Abs. 2
30.000
29.000
3.000
2.900
§ 50 Abs. 2
4.000
3.625
§ 51 Abs. 2
4.000
3.625
§ 52 Abs. 2
1.500
1.450
§ 127 Abs. 7
150
145
§ 146 Abs. 1
1.500
1.450
§ 185 Abs. 1 lit. a
4
3,63
400
363

2. Der Artikel XIV tritt mit in Kraft.

EB: Im Zuge des EuroStUG 2001 wurden bei der Umstellung der Mindeststrafe, der Strafrahmen und der Pauschalkostenbeiträge die errechneten Eurobeträge nach oben geglättet; nunmehr sollen Beträge festgesetzt werden, die gegenüber den noch geltenden Schillinggrenzen eine Glättung nach unten bewirken.

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