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Artikel XIVÄnderung des Finanzstrafgesetzes
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:
1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Eurobeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:
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Spalte 1 Rechtsvorschrift | Spalte 2 Eurobetrag laut EuroStUG 2001 | Spalte 3 Neuer Eurobetrag |
§ 16 | 8 | 7,25 |
§ 39 Abs. 2 | 15.000 | 14.500 |
§ 40 | 7.500 | 7.250 |
§ 48 Abs. 2 | 15.000 | 14.500 |
4.000 | 3.625 | |
§ 48 a Abs. 2 | 30.000 | 29.000 |
3.000 | 2.900 | |
§ 50 Abs. 2 | 4.000 | 3.625 |
§ 51 Abs. 2 | 4.000 | 3.625 |
§ 52 Abs. 2 | 1.500 | 1.450 |
§ 127 Abs. 7 | 150 | 145 |
§ 146 Abs. 1 | 1.500 | 1.450 |
§ 185 Abs. 1 lit. a | 4 | 3,63 |
400 | 363 |
2. Der Artikel XIV tritt mit in Kraft.
EB: Im Zuge des EuroStUG 2001 wurden bei der Umstellung der Mindeststrafe, der Strafrahmen und der Pauschalkostenbeiträge die errechneten Eurobeträge nach oben geglättet; nunmehr sollen Beträge festgesetzt werden, die gegenüber den noch geltenden Schillinggrenzen eine Glättung nach unten bewirken.