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Artikel XVÄnderung der Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden
Änderung der Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden
Auf Grund des § 187 des Finanzstrafgesetzes wird verordnet:
Die Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden, BGBl. Nr. 290/1958, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 607/1982, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 tritt jeweils an die Stelle des Wertes von „120.000 S" der Wert von „12.000 €".
2. Im § 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2001 tritt am in Kraft."