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Artikel VÄnderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
Änderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen
Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes wird verordnet:
Die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lautet:
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„§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei | ||
- | Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids | 70 Euro |
- | Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit | 51 Euro |
- | Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit | 42 Euro |
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen."
2. Im § 3 Abs. 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wertes „2.100 S" der Wert „153 €".
3. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „3.600 S" der Wert „262 €".
4. Im § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2001, sind anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,
2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem