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Schlafstelle als Wohnung?
LStR engen Gesetz in unzulässiger Weise ein
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann als Werbungskosten in pauschalierter Form anzuerkennen, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt und der Arbeitnehmer diese Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt (vgl. im Detail § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c leg. cit.). Mit dem Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG) und den angesprochenen Pauschbeträgen sind grundsätzlich alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Nach der Verwaltungsauffassung zum Pendlerpauschale gilt bereits eine am Dienstort befindliche Schlafstelle als Wohnung i. S. des Gesetzes, weshalb in solchen Fällen der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu berechnen wäre (vgl. LStR 1999 Rz. 259 und Quantschnigg/Schuch, § 16 Tz. 54). Ob eine bloße Schlafstelle generell als Wohnung angesehen werden kann, ist allerdings zweifelhaft: Eine Schlafstelle in einem Raum, den der Arbeitnehmer mit Arbeitskollegen teilen muss, begründet nach der Rechtsprechung des VwGH jedenfalls keine Wohnung (vgl. E , 2287/80). Bedenken dahin gehend, dass diese zum EStG 1972 ergangene Judikatur aus Gründen des geänderten Wortl...