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Artikel IVerordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002
Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
Wert der vollen freien Station
§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:
S. S 758-Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit 1/10,
-die Beheizung und Beleuchtung mit 1/10,
-das erste und zweite Frühstück mit je 1/10,
-das Mittagessen mit 3/10,
-die Jause mit 1/10,
-das Abendessen mit 2/10.
(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge
-für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,
-für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,
-für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als 6 Jahren um 40% und
-für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person, sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.
(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.
Wohnraumbewertung
§ 2. (1) Der Wert des Wohnraumes, den der...