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SWK 31, 1. November 2001, Seite S 762

Artikel IIIÄnderung der Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Änderung der Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Zu § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet:

Die Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl. Nr. 594/1988, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung „S" die Währungsbezeichnung „Euro":


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Rechtsvorschrift
Betrag in Schilling
Betrag in Euro
§ 1 Z 2 lit. a
600
44
750
55
2.400
175
3.000
219
§ 1 Z 2 lit. b
525
39
600
44
2.100
153
2.400
175
§ 1 Z 2 lit. c
450
33
525
39
1.800
131
2.100
153
§ 1 Z 2 lit. d
375
28
450
33
1.500
110
1.800
131
§ 1 Z 2 lit. e
300
22
375
28
1.200
88
1.500
110
§ 1 Z 2 lit. f
250
19
300
22
1.000
73
1.200
88
§ 1 Z 2 lit. g
250
19
1.000
73

S. S 7632. Der bisherige Text des § 2 erhält die Bezeichnung „(1)"; als Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Z 2 lit. a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2001, sind erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden."

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