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SWK 31, 1. November 2001, Seite S 753

Lehrlingsfreibetrag (Teil 1) bei Lehrherrnwechsel

(BMF) -§ 124 b Z 31 lit. a EStG 1988 sieht vor, dass bei Beginn des Lehrverhältnisses ein Lehrlingsfreibetrag -Teil 1 unter der Voraussetzung zusteht, dass das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.

Scheidet ein Lehrling vor Umwandlung in ein definitives Lehrverhältnis aus demselben aus, steht kein Lehrlingsfreibetrag -Teil 1 zu.

Beginnt in einem derartigen Fall derselbe Lehrling bei einem anderen Lehrberechtigten im selben Lehrberuf erneut eine Lehre, steht dem neuen Lehrberechtigten der Lehrlingsfreibetrag -Teil 1 zu, wenn dieses Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird.

Dem steht Rz. 1449 der EStR 2000, der auf die Beendigung nach Umwandlung in ein definitives Lehrverhältnis zugeschnitten ist, nicht entgegen. In einem derartigen Fall steht nämlich bereits dem ersten Lehrberechtigten der Lehrlingsfreibetrag -Teil 1 zu, sodass eine nochmalige Inanspruchnahme desselben Lehrlingsfreibetrages -Teil 1 bei Fortsetzung desselben Lehrverhältnisses bei einem anderen Lehrberechtigten nicht in Betracht kommt.

Das Bundesministerium für Finanzen wird eine entsprechende Klarstellung in der Rz. 1449 der EStR 2000 bei der nächsten Berichtigung der EStR 2000 vornehmen. (

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