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Artikel XIIIÄnderung der Abgabenexekutionsordnung
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:
1. Im § 26 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertes „8 Euro" der Wert „7,20 Euro".
EB: Im Zuge des EuroStUG 2001 wurde bei der Umstellung der Pfändungsgebühr (100 S) der errechnete Eurobetrag nach oben geglättet; nunmehr soll ein Betrag festgesetzt werden, der gegenüber den noch geltenden Schillinggrenzen eine Glättung nach unten bewirkt.
2. § 90 a Abs. 4 lautet:
„(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem gesetzt werden."
EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.