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SWK 31, 1. November 2001, Seite T 178

Artikel IÄnderung des Einkommensteuergesetzes

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „dem II., III. und V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422" die Wortfolge „dem 2., 3. und 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001".

EB: Mit Wirksamkeit ab wurde das Heeresgebührengesetz 1992 durch das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, ersetzt. Verweise auf einzelne Hauptstücke dieses Gesetzes sollen daher angepasst bzw. richtig gestellt werden.

2. Im § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes „(V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992) der Klammerausdruck „(5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001)".

EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.

3. § 16 Abs. 1 Z 4 lit e lautet:

„e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländische...

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