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SWK 27, 20. September 1996, Seite A 514

Umfang der Beschlußfassung durch den Berufungssenat

(A. B.) Werden Teile des Bescheidspruches nicht von der kollegialen Beschlußfassung des zuständigen Berufungssenates getragen, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet. Die Dauer der Beratungszeit ist aber kein Indiz dafür, daß der Berufungssenat über die Höhe der Abgabe und der Bemessungsgrundlage nicht abgestimmt hat. Von Bedeutung kann hingegen sein, ob der Entscheidungsentwurf des Berichterstatters (§ 283 Abs. 1 BAO) bereits die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe enthält, woraus sich ergibt, daß diese Berechnungen der Beratung und Beschlußfassung des Senates zugrunde gelegen sind (Erkenntnis des ).

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