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Säumniszuschlag: Festsetzung
•Säumniszuschlägekönnen auch für Steuern festgesetzt werden, die noch nicht rechtskräftig sind — (§ 217 BAO)
Erst eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung der zuschlagsbelasteten Abgabenschuld im Rechtsmittelverfahren führt nach Maßgabe des § 221 a Abs. 2 BAO zu einer Aufhebung oder Anpassung des Säumniszuschlages an die (materielle) Abgabenschuld. (Abweisung)
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