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Zuständigkeit von Finanzämtern
Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen jederzeit wahrzunehmen. Erkenntlich auf den Übergang der örtlichen Zuständigkeit an das neue Wohnsitzfinanzamt bzw. das Finanzamt der nunmehrigen Leitung des Unternehmens gerichtete Eingaben sind daher auf (hiezu) geeignete Weise zu überprüfen. Dies vor allem dann, wenn sie (wie im Berufungsfall) wiederholt erfolgen und — entgegen den Ergebnissen der vor rund zehn Monaten gepflogenen Erhebungen — nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert haben. (§§ 55 Abs. 1, 61 BAO; Entscheidung der FLD Tirol vom )