2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien
A. Abgabenbehörden
2. Bundesminister für Finanzen
§ 55. Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen als Abgabenbehörde ergibt sich aus dem jeweils durch Bundesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für ihn festgelegten Aufgabenbereich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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