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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite R 70

Gesellschaft bR: Grunderwerbsteuer

•Bei Einstellung der Geschäftstätigkeit einer KG ist für die im Vermögen der KG befindlichen Grundstücke

Grunderwerbsteuerzu bezahlen — (§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987)

»Wie den Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, veräußerte die W. KG ihr gesamtes bewegliches Anlagevermögen, das Weinlager sowie die sonstigen Vorräte und verpachtete sämtliche Markenrechte sowie die streitgegenständliche Liegenschaft. Durch diese Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens verlor die W. KG die Merkmale eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes. Durch den Wegfall eines ihre Rechtsform bedingenden wesentlichen Begriffsmerkmales (Betrieb eines Vollhandelsgewerbes) wurde die Kommanditgesellschaft ohne Identitätsverlust zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ...; dies gilt trotz fortbestehender Eintragung der W. KG im Firmenbuch, weil mit der Einstellung des Gewerbebetriebes das Merkmal des Betriebes eines Gewerbes fehlt ..., woran auch § 5 HGB nichts zu ändern vermag, weil diese Bestimmung einerseits ebenfalls das Weiterbestehen des Betriebes eines Gewerbes verlangt und andererseits im öffentlichen Recht, insbesondere im Steuerrecht, nicht anzuwenden ist ...

S. R 71

Durch die ex-lege-Umwandlung der W. KG in eine Gesellschaft ...

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