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Aufschließungsbeitrag Stmk.
•Ein
Aufschließungsbeitragin der Steiermark kann anläßlich der Baubewilligung für ein Gebäude auch dann vorgeschrieben werden, wenn nach der früheren Fassung des § 6 a Stmk. BauO für das Grundstück schon anläßlich der Widmungsbewilligung ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde — (§ 6 a Stmk. BauO), (Abweisung)
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