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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 072

Verdeckte Gewinnausschüttung

•Bei einer GmbH liegt eine

verdeckte Gewinnausschüttungvor, wenn ein Gesellschafter Gelder von der Gesellschaft erhält, ohne einen bestimmten oder auch nur annähernd bestimmbaren Rückzahlungstermin zu vereinbaren und ohne die Fälligkeit der Zinsen, einen Kreditrahmen oder Sicherheiten festzulegen — (§ 8 KStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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