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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 372

Zusammenschluß bei Überschuldung

(BMF) — 1. Anwendungsvoraussetzung für einen Zusammenschluß im Sinne des Art. IV UmgrStG ist nach § 23 Abs. 1 das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes. Dieser ist auf das unter § 12 fallende Vermögen zu beziehen. Für den oder die kein Vermögen i. S. d. § 12 beisteuernden Partner des Zusammenschlusses stellt sich höchstens die Frage, ob sie aus Anlaß des Zusammenschlusses eine Gegenleistung in Form von Gesellschafterrechten erhalten und in welcher Höhe sie sich bewegt. Der Zusammenschluß eines Betriebsinhabers mit einer real überschuldeten Kapitalgesellschaft ist demgemäß nur dadurch möglich und — wie in der Erledigung vom , SWK-Heft 26/1993, Seite A 448, beschrieben — als Anwendungsfall des Art. IV UmgrStG zu sehen, daß die Kapitalgesellschaft ihre Arbeitskraft oder einzelne werthaltige Wirtschaftsgüter oder Vermögen i. S. d. § 12 überträgt, dessen Wert im Wege des § 16 Abs. 5 positiv gestaltet wurde.

2. Art. IV UmgrStG ist auch dann anwendbar, wenn anläßlich des Zusammenschlusses keine Vorsorge für die auf andere Mitunternehmer übergehenden stillen Reserven getroffen wird oder wenn die gewährten Mitunternehmeranteile nicht dem Wert der Sacheinlage in Beziehung auf den vereinigten Gesamtwert der ...

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