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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 070

Kanalherstellung Salzburg

•Der Beitrag für die Herstellung eines

Hauptkanalesin Salzburg ist auch zu entrichten, wenn ein Grundstück, das schon früher an einen Hauptkanal angeschlossen war, zum Bauplatz erklärt wird — (§ 11 Szbg. Anliegerleistungsgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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