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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite R 70

Aufschließungsbeitrag Graz

•In Graz kann ein

Aufschließungsbeitragvorgeschrieben werden, wenn eine Widmungsbewilligung für ein schon bebautes Grundstück erteilt wird, für das bisher weder eine Widmungsbewilligung noch eine Baubewilligung vorlag — (§ 6 a Stmk. BauO alte Fassung), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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