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SWK 16, 1. Juni 1994, Seite 034

Finanzstrafgesetz

Finanzstrafgesetz

Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)

Hat ein Anleger eine Beteiligung an einer Serie aus dem Bautreuhandkonzern nur zum Schein gezeichnet, so ist die von ihm erstattete Selbstanzeige wirkungslos, wenn bereits vorher gegen den Geschäftsführer der Serie Ermittlungen durch die Finanzstrafbehörde wegen Scheinzeichnungen eingeleitet worden sind ().

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